Baumschutzverordnung Ulm: Gibt es sie? Das gilt wirklich 2026
Die Frage kommt regelmäßig bei uns an: „Darf ich den Baum auf meinem Grundstück einfach fällen — oder verbietet das die Baumschutzverordnung Ulm?" Die Antwort überrascht viele: Eine allgemeine Baumschutzverordnung oder -satzung gibt es in Ulm gar nicht. Auch der Alb-Donau-Kreis hat keine. Was im Internet oft behauptet wird — feste Grenzwerte von 60 oder 80 cm Stammumfang, ab denen jeder Ulmer Gartenbaum genehmigungspflichtig sei — stimmt so nicht. Als Baumpflege-Betrieb in Ulm klären wir hier auf: was wirklich gilt, wann du trotzdem eine Genehmigung brauchst und warum „keine Satzung" kein Freifahrtschein ist.
Hat Ulm eine Baumschutzverordnung? Nein — und das ist die Ausnahme
In Baden-Württemberg können Städte und Gemeinden eigene Baumschutzsatzungen erlassen, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz stellen. Viele Großstädte tun das: Stuttgart schützt Bäume ab 80 cm Umfang, München ab 60 cm, Köln ab 100 cm.
Ulm gehört nicht dazu. Die Stadt hat — Stand 2026 — keine allgemeine Baumschutzsatzung erlassen, ebenso wenig die Gemeinden des Alb-Donau-Kreises. Für den typischen Gartenbaum in Ulm heißt das: Es gibt keinen pauschalen Stammumfang-Grenzwert und keine generelle Genehmigungspflicht allein wegen der Baumgröße.
Kein Freifahrtschein: Diese Bäume sind in Ulm trotzdem geschützt
Dass es keine allgemeine Satzung gibt, bedeutet nicht, dass du in Ulm jeden Baum fällen darfst. Eine Genehmigung oder Abstimmung mit der Behörde ist nötig, wenn einer dieser Schutztatbestände greift:
- Naturdenkmal: Besonders wertvolle Einzelbäume sind als Naturdenkmal ausgewiesen und dürfen weder gefällt noch wesentlich verändert werden
- Geschützter Landschaftsbestandteil: Baumgruppen, Alleen oder Feldgehölze können flächig unter Schutz stehen
- Bebauungsplan: In vielen Ulmer Wohngebieten sind einzelne Bäume im B-Plan als „zu erhalten" festgesetzt — das übersehen Eigentümer am häufigsten
- Gesetzlich geschützte Alleen: Alleen genießen in Baden-Württemberg besonderen Schutz
- Schutzgebiete: In Landschafts- und Naturschutzgebieten gelten eigene Verordnungen
- Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Bäume mit besetzten Nestern, Bruthöhlen oder Fledermausquartieren sind immer tabu — unabhängig von Standort und Größe

Wann du in Ulm eine Genehmigung brauchst — und wann nicht
Die ehrliche Prüfreihenfolge für deinen Baum in Ulm:
- Steht der Baum im Bebauungsplan als „zu erhalten"? — Einsicht bei der Stadt Ulm oder online; das ist der häufigste Sonderschutz
- Ist er Naturdenkmal oder Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils? — Auskunft gibt die Untere Naturschutzbehörde
- Liegt das Grundstück in einem Schutzgebiet?
- Sind Nester, Höhlen oder Fledermausquartiere erkennbar? — Artenschutz gilt immer
- Ist gerade Schonzeit? — Hecken und Gehölze außerhalb von Gärten sind vom 1. März bis 30. September durch § 39 BNatSchG geschützt; Gartenbäume sind bundesrechtlich ausgenommen
Trifft keiner dieser Punkte zu, darfst du deinen Gartenbaum in Ulm ohne Genehmigung fällen. Welche Regeln bundesweit gelten und wie andere Städte das handhaben, erklärt unser Ratgeber Wann darf man Bäume fällen?
So läuft die Abstimmung mit der Stadt Ulm ab
Wenn ein Sonderschutz greift (oder du unsicher bist), führt der Weg über die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm:
- Anfrage stellen — formlos, online über das Serviceportal oder schriftlich; die Stadt empfiehlt, Anfragen möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung einzureichen
- Unterlagen beilegen — Lageplan mit Baumstandort, Fotos von Stamm und Krone, Begründung (Schäden, Standunsicherheit, Bauvorhaben)
- Bescheid abwarten — bei gut dokumentierten Anfragen geht es oft schneller; bei akuter Gefahr ist ein beschleunigtes Vorgehen möglich
- Fällzeit einhalten — idealerweise zwischen Oktober und Ende Februar fällen
Als ETT-zertifizierter Betrieb erstellen wir bei unserer Baumfällung in Ulm die fachliche Dokumentation für die Behörde gleich mit — von der Zustandsbewertung bis zur Artenschutz-Sichtprüfung.
Und Neu-Ulm? Auch keine Satzung — aber andere Zuständigkeiten
Auf der bayerischen Donauseite sieht es ähnlich aus: Auch Neu-Ulm hat keine eigene Baumschutzverordnung. Geschützt sind Bäume dort ebenfalls über Bebauungsplan-Festsetzungen, Naturdenkmal-Ausweisungen und den Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes.
Der wichtigste Unterschied liegt in der Zuständigkeit: Für Neu-Ulm ist nicht die Stadtverwaltung, sondern die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Neu-Ulm zuständig — ein häufiger Irrtum, der wertvolle Wochen kostet. Den direkten Vergleich beider Städte findest du in unserem Ratgeber zum Baumschutz in Ulm und Neu-Ulm.
Ulm im Städtevergleich: Wo Satzungen gelten — und wo nicht
| Stadt | Allgemeine Baumschutzsatzung | Schutzgrenze |
|---|---|---|
| Ulm | ❌ Nein | nur Sonderschutz (Naturdenkmal, B-Plan, Artenschutz) |
| Neu-Ulm | ❌ Nein | nur Sonderschutz |
| München | ✅ Ja | 60 cm Umfang (in 1 m Höhe) |
| Stuttgart | ✅ Ja | 80 cm Umfang |
| Berlin | ✅ Ja | 80 cm Umfang (in 1,30 m Höhe) |
| Köln | ✅ Ja | 100 cm Umfang |
Wer also aus einer anderen Stadt nach Ulm zieht, sollte umdenken: Nicht der Stammumfang entscheidet hier über die Genehmigungspflicht, sondern der Schutzstatus des einzelnen Baums.

Was bei Verstößen droht
Auch ohne allgemeine Satzung können illegale Fällungen in Ulm teuer werden:
- Fällen in der Schonzeit (Hecken, Gehölze außerhalb von Gärten, § 39 BNatSchG): Bußgeld bis 10.000 €
- Zerstörung besetzter Nester und Ruhestätten (§ 44 BNatSchG): Bußgeld bis 50.000 €
- Verstoß gegen B-Plan-Festsetzungen oder Naturdenkmal-Schutz: Bußgeld plus in der Regel eine Ersatzpflanzungspflicht auf eigene Kosten — unser Baumpflanzungs-Service begleitet solche Auflagen regelmäßig
- Zivilrechtliche Haftung, wenn Dritte durch den Eingriff zu Schaden kommen
In meiner Erfahrung sind es selten böse Absichten — die meisten Verstöße entstehen aus Unwissenheit. Deshalb: Im Zweifel immer zuerst anfragen. Eine kurze Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde ist kostenlos, ein Bußgeldbescheid nicht.
Was außer der Fällung noch heikel sein kann
Sonderschutz bedeutet: Nicht nur die Fällung, sondern jede Maßnahme, die den Baum dauerhaft schädigen könnte, kann genehmigungspflichtig sein. Dazu zählen:
- Starke Kronenrückschnitte (mehr als ein Drittel der Gesamtkrone)
- Eingriffe ins Wurzelsystem bei Bauarbeiten im Kronenbereich
- Befestigungen, Leitungen oder Nägel im Stamm
- Bodenverdichtung durch schwere Baufahrzeuge unter der Krone
Laut ZTV-Baumpflege und den FLL-Richtlinien, nach denen wir als ETT-zertifizierter Betrieb arbeiten, sind bei Bauarbeiten im Bereich von Bäumen spezielle Schutzmaßnahmen wie Wurzelvorhänge und Stammschutz Pflicht. Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zum Baumschutz bei Bauarbeiten.
Wann du einen Fachbetrieb einschalten solltest
Nicht jede Situation rund um den Baumschutz ist eindeutig. Ein zertifizierter Fachbetrieb lohnt sich besonders, wenn:
- Du unsicher bist, ob dein Baum im Bebauungsplan festgesetzt oder anderweitig geschützt ist
- Der Baum Schäden zeigt, die eine Fällung aus Sicherheitsgründen rechtfertigen könnten
- Höhlen, Nester oder Fledermausquartiere im Baum möglich sind
- Es sich um einen Grenzbaum mit Nachbarkonflikt handelt
Als professionelle Baumpflege in der Region Ulm übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden, erstellen Baumgutachten und führen die Maßnahme rechtssicher aus. Alles aus einer Hand.
Nein. Die Stadt Ulm hat keine allgemeine Baumschutzsatzung erlassen, ebenso wenig der Alb-Donau-Kreis. Einen pauschalen Stammumfang-Grenzwert, ab dem Gartenbäume genehmigungspflichtig wären, gibt es in Ulm nicht. Geschützt sind Bäume nur in Sonderfällen — etwa als Naturdenkmal, über den Bebauungsplan oder durch den Artenschutz.
Nur wenn ein Sonderschutz greift: Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil, Festsetzung im Bebauungsplan, Lage im Schutzgebiet oder Artenschutz (besetzte Nester, Höhlen). Trifft nichts davon zu, ist die Fällung deines Gartenbaums genehmigungsfrei. Im Zweifel klärt das eine kurze Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Ulm.
An die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm. Die Stadt empfiehlt, Anfragen möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung zu stellen — mit Lageplan, Fotos und Begründung. Wir bereiten diese Unterlagen für unsere Kunden vor und übernehmen die Abstimmung.
Nein, auch Neu-Ulm hat keine eigene Baumschutzsatzung. Bäume sind dort über Bebauungsplan-Festsetzungen, Naturdenkmal-Ausweisungen und das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Neu-Ulm.
Bebauungspläne sind öffentlich einsehbar — online über das Geoportal oder direkt bei der Stadt Ulm. Als „zu erhalten" festgesetzte Bäume sind dort eingezeichnet. Wir prüfen das im Rahmen jeder Fällungsanfrage für dich mit.
Die empfohlene Fällzeit Oktober bis Ende Februar gilt auch in Ulm — aber sie ersetzt keine Schutzprüfung. Auch im Winter musst du vorher klären, ob ein Sonderschutz greift und ob der Baum besetzte Höhlen oder Quartiere enthält. Der Artenschutz gilt zu jeder Jahreszeit.
Fazit
Die viel gesuchte „Baumschutzverordnung Ulm" existiert nicht — und genau das macht die Rechtslage tückisch: Statt eines klaren Grenzwerts entscheidet der Schutzstatus des einzelnen Baums. Naturdenkmal, Bebauungsplan, Schutzgebiet, Artenschutz — wer diese vier Punkte sauber prüft, ist auf der sicheren Seite. Wer blind fällt, riskiert Bußgelder und Ersatzpflanzungspflichten.
Mein Rat: Nicht raten, nicht einfach drauflosarbeiten — sondern kurz prüfen lassen. Wir schauen uns deinen Baum kostenlos an und sagen dir direkt, ob eine Abstimmung mit der Behörde nötig ist, wann der richtige Zeitpunkt ist und wie der nächste Schritt aussieht. Ergänzend empfehle ich unseren Ratgeber Wann darf man Bäume fällen? — dort erklären wir die bundesweiten Regelungen im Detail.
Wir schauen kostenlos vorbei, beurteilen Ihre Situation vor Ort und erstellen ein transparentes Angebot.

